Allgemeine Geschäftsbedingungen der Quercus Grünpflege und Winterdienst GmbH

 

  • 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind nur verpflichtend, soweit sie schriftlich von uns anerkannt werden.

2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote gelten stets freibleibend. Die Annahme von Aufträgen erfolgt durch Auftragsbestätigung oder Leistung.

(2) Die Vergabe des Auftrages an Subunternehmer bleibt der Quercus Grünpflege und Winterdienst GmbH vorbehalten.

(3) Mitarbeiter oder sonstige von der Quercus Grünpflege und Winterdienst GmbH herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern die

Quercus Grünpflege und Winterdienst GmbH nicht Gegenteiligen, insbesondere eine Bevollmächtigung, mitgeteilt hat.

3 Warnpflicht

Der Kunde ist verpflichtet, der von der Quercus Grünpflege und Winterdienst GmbH für die Durchführung der Tätigkeiten namhaft gemachten Person/en, vor Durchführung der Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren und

Arbeitserschwernisse zu geben.

4 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit eines Werkes

beträgt 6 Monate ab Herstellung des Werkes.

(2) Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter Lieferungen bzw. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Lieferscheines, schriftlich zu erheben. Hat der

Kunde keinen Lieferschein erhalten, läuft die Frist ab Erhalt der Rechnung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verkürzt nicht das Recht des Kunden auf Gewährleistung, macht ihn jedoch ersatzpflichtig für dadurch

entstehende Mehrkosten.

5 Rücktritt vom Vertrag

(1)Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen Liefer- bzw. Leistungsverzuges kann nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, jedoch mindestens vierwöchigen, schriftlich gesetzten Nachfrist erfolgen. Ein Rücktritt

ist  nicht möglich bei Verzug wegen höherer Gewalt und bei Verzug wegen leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich Lieferungen und Leistungen, die nach Angaben des Kunden speziell herzustellen oder zu beschaffen sind.

(2)Falls ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens ein Konkursantrag abgewiesen wird bzw. sich seine

wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6 Haftung, Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Der Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden ist auf unmittelbare Schäden begrenzt.

(2) Haftungs-, Auskunfts- oder Regressansprüchen sind unter genauer Angabe des Schadens,  des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die Lieferungen bzw.

Leistungen von uns stammen, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.

7 Entgelt

Die Wertbeständigkeit der Forderungen von Quercus gegenüber dem Vertragspartner wird ausdrücklich vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich

verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine Stelle tretender  Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für

den  Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl.

8 Zahlungsverzug

Mangels anderer Vereinbarungen sind Zahlungen prompt netto bei Rechnungserhalt fällig. Bei Zahlungsverzug eines Kunden, der Unternehmer ist und mit dem keine Kontokorrentverrechnung vereinbart wurde, sind wir

berechtigt, Zinsen und Zinseszinsen von jeweils 6 % p.a. zu beanspruchen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

9 Zurückbehaltung, Aufrechnung

(1) Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben. Insbesondere steht dem

Kunden wegen derartiger Ansprüche kein Recht auf Zurückbehaltung des Werklohnes oder Aufrechnung zu.

(2) Forderungen aus anderen Geschäftsfällen können nur nach deren rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung oder im Falle unseres Anerkenntnisses gegen unsere Ansprüche aufgerechnet werden.

10 Besondere und erweiterte Bestimmungen für Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Bereich Winterdienst

(1) Der Auftragnehmer – künftig Quercus - wird die im Vertrag angeführten Flächen in der kommenden Wintersaison von Schnee und Eis säubern und diese bei Glatteis bestreuen. Quercus hat nach Übermittlung

einer entsprechenden Planskizze die Winterdiensttätigkeiten spätestens ab dem dritten darauf folgenden Werktag entsprechend den Angaben in der Planskizze durchzuführen und übernimmt ab diesem Zeitpunkt auch

die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes in unten näher ausgeführtem Ausmaß. Falls der Auftraggeber keinen Plan bzw. keine Planskizze übermittelt, in der eine konkrete Darstellung der für

den Winterdienst vorgesehenen Flächen enthalten ist, wird Quercus den Winterdienst nur auf jenen Flächen durchführen, bei denen Quercus annimmt, dass diese Flächen Vertragsgegenstand sind. Quercus ist

jedoch nicht verpflichtet, versperrte, verstellte oder sonst unbegehbare Flächen zu betreuen. Sollten vertragsgemäß versperrte Flächen betreut werden, so hat der Auftraggeber mindestens einen Schlüssel zur

Verfügung zu stellen. Quercus verpflichtet sich, den Winterdienst eigenverantwortlich und unaufgefordert so durchzuführen, dass stets eine ordnungsgemäße Schneeräumung und Streuung laut Besprechung mit

einem/einer Verantwortlichen des Auftraggebers gewährleistet ist. Abweichend davon ist der Auftraggeber berechtigt, bei Notwendigkeit im Einzelfalle anders lautende Anweisungen zu geben. Gesonderte Anweisungen

haben grundsätzlich im schriftlichen Wege zu erfolgen und werden entsprechend der Kapazitäten ehestmöglich berücksichtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, auf außergewöhnliche Vorfälle und/oder

Naturereignisse unverzüglich hinzuweisen.

(2) Die Saison erstreckt sich vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Wird der Vertrag nach dem 01.November des laufenden Jahres abgeschlossen, so beginnt das

Vertragsverhältnis je nach Vereinbarung.

(3) Der Winterdienst wird von Quercus von Montag bis Samstag jeweils während der im Vertrag angegebenen Geschäftszeiten des Auftraggebers, sowie eine halbe Stunde vor Beginn und nach Beendigung

dieser durchgeführt, bei öffentlichen Gehsteigen lt. § 93 Abs. 1 StVO von 06.00 bis 22.00 Uhr auch an Sonn- und Feiertagen. Sollten sich die Geschäftszeiten während der Saison ändern, so hat dies der Auftraggeber

unverzüglich an Quercus zu melden, andernfalls die Haftung für die betroffenen Zeiträume ausgeschlossen wird. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Quercus auch Winterdienstverträge mit Dritten

abgeschlossen hat. Bei länger andauernden Schneefällen, Eisregen, etc. kann daher der Winterdienst nur in Intervallen erfolgen. Quercus hat den Winterdienst in diesen Fällen in Intervallen von längstens 6 Stunden

durchzuführen, es sei denn, dass durch außergewöhnliche Witterungsumstände (hohe Schneemengen, bei massiven Schneeverwehungen, Eisregen etc.) eine Einhaltung dieser Intervalle für Quercus angesichts des

zur Verfügung stehenden Maschinenparks nicht zumutbar ist. Die Arbeiten haben so zu erfolgen, dass möglichst keine Beeinträchtigung des Kundenverkehrs entsteht. Es werden regelmäßig Kontrollfahrten durchgeführt,

um die Notwendigkeit eines Streu- und/oder Räumeinsatzes zu beurteilen. Der Auftraggeber hat geeignete Schneelagerflächen zu definieren bzw. zur Verfügung stellen andernfalls diese vom Räumdienst praxisnah

ausgewählt werden. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es dadurch zu einem temporären Raumverlust kommen kann. Sind große Schneemengen vorhanden, übernimmt Quercus gerne, gemäß gesonderter

schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber, den Abtransport des Schnees. Die dafür aufgewendeten Stunden werden gesondert verrechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Quercus vor erstmaliger Erbringung

der oben angeführten Leistungen alle Hinweise auf Gefahren und Arbeitserschwernisse (z.B. Hinweise auf Gehsteigkanten, Schächte, Bodenschwellen, etc.) zu geben. Ein Hinzukommen oder eine Änderung von

Gefahrenquellen ist Quercus in jedem Fall unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Quercus übernimmt für die im Vertrag angeführten Flächen die Verpflichtungen aus § 93 Abs1 StVO hinsichtlich der in Punkt I. des Vertrages übernommenen Tätigkeiten zu den ebenfalls in Punkt I. angeführten

Zeiten. Eine darüber hinausgehende Haftung, sei es in zeitlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer gesetzlicher Bestimmungen wird nicht übernommen. Falls durch die nicht Vorlage oder verspätete Vorlage einer

Planskizze Flächen nicht oder nur unzureichend geräumt werden (z.B. Stiegen, Gehwege, Lieferantenzufahrten etc.) und dadurch Folgeschäden auftreten, übernimmt Quercus für diese Folgeschäden keine Haftung und es

ist der Auftraggeber verpflichtet, Quercus diesbezüglich auch bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten. Sollte die Schneeräumung und Streuung durch Hindernisse wie z.B. parkende Fahrzeuge

nicht möglich sein, so kann Quercus die Arbeiten in diesem Bereich nicht durchführen und ist auch von der Haftung befreit. Weiters lehnt Quercus die Haftung bei allen Unfällen, die sich auf bereits ordnungsgemäß

geräumten und gestreuten Flächen, die jedoch durch dritte Personen (z.B. spielende Kinder, einparkende Fahrzeuge, etc.) ordnungswidrig verunreinigt wurden, ab. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass auch im

Zuge der ordnungsgemäßen Räumung Schleifspuren am Boden oder entlang von Randsteinen etc. auftreten können. Diesbezügliche Beeinträchtigungen führen zu keinen Schadensersatzpflichten von Quercus. Handelt

es sich bei den zu räumenden Flächen um Flächen, die nur durch Schotter befestigt sind, nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass bei maschinellem Einsatz eine bodensatte Räumung wie bei Asphaltflächen

nicht möglich ist. Es kann bei der Räumung von Schotterflächen einerseits zu einer stärkeren Verfrachtung von Schotter oder andererseits zu größeren Restschneeauflagen kommen. Diese Umstände begründen keine

Haftung von Quercus. Quercus haftet weiter nicht für Schäden an Randsteinen, Gebäude etc.; die im Zuge der üblichen Schneeräumung entstehen (z.B. das Lockerwerden, Wegbrechen oder Abbrechen von Kanten

und Randsteinen durch den Anpressdruck des Räumgutes oder durch das Anfahren bei üblichen Geschwindigkeiten). Der Auftraggeber nimmt weiter zur Kenntnis, dass der Einsatz von Salz zu Schäden an

benachbarten Pflanzen, etc. führen kann. Derartige Schäden an Pflanzen, Gebäuden, Bodenflächen etc. des Auftraggebers führen zu keinen Schadenersatzpflichten von Quercus und es verpflichtet sich der

Auftraggeber, Quercus bei einer direkten Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. Eigentümer benachbarter Grundstücke etc.) völlig schad- und klaglos zu halten. Sollte trotz hoher Sorgfalt ein Schlüssel verloren gehen,

so haftet Quercus nur mit einem Pauschalbetrag von EUR 25,- pro Schlüssel. Die Haftung für Folgeschäden, wie der allfällige Tausch von (Teilen) einer Schließanlage ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat durch

Quercus verursachte, offensichtliche Schäden an seinen Objekten längstens binnen 14 Tagen ab deren Erkennbarkeit, nicht offensichtliche Schäden, die erst bei einer genaueren Überprüfung auffallen, spätestens bis

zum 15. Mai des jeweiligen Jahres in welchem die Saison endet an Quercus jeweils schriftlich zu melden. Keinesfalls haftet Quercus weitergehender als der Auftraggeber selbst.

(5) Das Entgelt ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, nach Rechnungslegung prompt und ohne jegliche Abzüge zu entrichten. Bei Vertragsverlängerung ist eine indexmäßige Preisanpassung vorgesehen. Diese

Preiserhöhungen orientieren sich am VPI 2000 ausgehend von der Indexzahl für den Monat der Auftragserteilung und werden für die weiteren Saisonen jeweils mit der Indexzahl für den Mai des betreffenden

Jahres verglichen. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Arbeiten aus Umständen unterbleiben müssen,

auf welche Quercus keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine der individuellen Vereinbarung

entsprechende Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ist der Auftraggeber mit auch nur einem Teil der Rate um mehr als 10 Tage säumig, ist Quercus ohne weitere Mahnung berechtigt, mit sofortiger Wirkung die

Schneeräumung und Streuung einzustellen und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.

(6)Der vorliegende Vertrag wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Falls der Auftrag nicht bis zum 30. Juni schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs teilweise oder gesamt gekündigt wird, verlängert er sich

automatisch jeweils für die nächste Winterdienstsaison.

11 Schlussbestimmung

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB zum Teil oder zur Gänze unwirksam sein, so wird dadurch die

Gültigkeit der restlichen Vereinbarungen nicht berührt. Die betroffene Regelung wird durch eine solche ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

12 Gerichtsstand

Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

Es gilt österreichisches Recht.

Erstellt September 2013